Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1401Paragraph 1401
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Abschnitt XIVAbschnitt römisch vierzehn
ZULASSUNG UND UNTERSUCHUNG VON FAHRZEUGEN
Zulassung
§ 14.01.Paragraph 14 Punkt 01,
(1)Absatz eins,Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Güterschiffe, schwimmende Geräte und Segelfahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die Behörde zugelassen sind. Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung den Vorschriften entspricht. Die Zulassung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt.
(2)Absatz 2,Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlischt nach drei Jahren.
(3)Absatz 3,Die Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen besonderer Bauart wie Luftkissenbooten, Hydrogleitern, Tragflügelbooten, Unterseebooten usw. versagen, wenn es aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Umwelt oder der Fischerei erforderlich ist. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge dürfen nicht zugelassen werden.
Schlagworte
Wohneinrichtung, Kocheinrichtung, Bauart, Hausboot
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057148