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§ 1401 BSO

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. III Nr. 142/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401 heute01.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 40/2022
§ 140103.02.202231.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 40/2022
§ 140101.01.201402.02.2022 § → § BGBl. II Nr. 363/2013
§ 140101.01.200631.12.2013 § → § BGBl. III Nr. 142/2005
§ 140101.04.197631.12.2005 BGBl. Nr. 93/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1401

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 142/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 363/2013

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Abschnitt römisch vierzehn
ZULASSUNG UND UNTERSUCHUNG VON FAHRZEUGEN

Zulassung

Paragraph 14 Punkt 01,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Güterschiffe, schwimmende Geräte und Segelfahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die Behörde zugelassen sind.
  2. Absatz 2,Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung gemäß Paragraph 14 Punkt 03, Absatz eins, den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
  3. Absatz 3,Die Zulassung für ein Fahrzeug, das dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegt, wird abweichend von Absatz 2, erteilt, wenn eine gültige Konformitätserklärung nach Anhang römisch fünfzehn der Sportboot-Richtlinie vorgelegt wird und die Untersuchung nach Paragraph 14 Punkt 03, Absatz 3, ergibt, dass das Fahrzeug den dort genannten Bestimmungen entspricht. Ist die Vorlage einer Konformitätserklärung nicht zumutbar, so kann dieses Fahrzeug nach Absatz 2, untersucht und zugelassen werden.
  4. Absatz 4,Die Zulassung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt.
  5. Absatz 5,Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlischt nach drei Jahren.
  6. Absatz 6,Die Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen besonderer Bauart wie Luftkissenbooten, Hydrogleitern, Tragflügelbooten, Unterseebooten usw. versagen, wenn es aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Umwelt oder der Fischerei erforderlich ist. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (zB Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge dürfen nicht zugelassen werden.

Schlagworte

Wohneinrichtung, Kocheinrichtung, Bauart, Hausboot

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40068735