Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
02.02.1957 bis 21.10.1964 — BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 25 heute22.10.1964 § → § BGBl. Nr. 52/1969
Art. 2502.02.195721.10.1964 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

02.02.1957BGBl. Nr. 222/1955

Außerkrafttretensdatum

21.10.1964danach: BGBl. Nr. 52/1969

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 25

Ziffer eins Das Zeichen [Signal] „ANDERE GEFAHR” (römisch eins, 21) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine andere als die in den Artikeln 12 bis 24 dieses Protokolls erwähnten Gefahren anzuzeigen.

Ziffer 2 Auf dem Zeichen [Signal] kann jedoch an Stelle des Symbols eine Aufschrift in schwarzer oder dunkler Farbe angebracht sein, die die Gefahr näher bezeichnet, wie Kreisverkehr, beschränkte lichte Höhe oder Breite, Fähre oder Steinschlag.

Ziffer 3 Dieses Zeichen [Signal] muß immer das Symbol oder eine Aufschrift oder beides enthalten.

Ziffer 4 Unter dem Zeichen [Signal] kann zusätzlich ein rechteckiges Schild mit einer Aufschrift oder einem Symbol nach Landesbrauch jedes Vertragspartners angebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40057432