Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 22.10.1964 — BGBl. Nr. 52/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 25 heute22.10.1964 § → § BGBl. Nr. 52/1969
Art. 2502.02.195721.10.1964 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

22.10.1964BGBl. Nr. 52/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 25

Ziffer eins Das Zeichen [Signal] „ANDERE GEFAHR” (römisch eins, 21) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine andere als die in den Artikeln 12 bis 24 dieses Protokolls erwähnten Gefahren anzuzeigen.

Ziffer 2 Auf dem Zeichen [Signal] kann jedoch an Stelle des Symbols eine Aufschrift in schwarzer oder dunkler Farbe angebracht sein, die die Gefahr näher bezeichnet, wie beschränkte lichte Höhe oder Breite, Fähre oder Steinschlag.

Ziffer 3 Dieses Zeichen [Signal] muß immer das Symbol oder eine Aufschrift oder beides enthalten.

Ziffer 4 Unter dem Zeichen [Signal] kann zusätzlich ein rechteckiges Schild mit einer Aufschrift oder einem Symbol nach Landesbrauch des Vertragspartners angebracht werden.

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40181806