Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 52/1969Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1969,
Text
Artikel 25
1.Ziffer eins Das Zeichen [Signal] „ANDERE GEFAHR” (I, 21) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine andere als die in den Artikeln 12 bis 24 dieses Protokolls erwähnten Gefahren anzuzeigen.Das Zeichen [Signal] „ANDERE GEFAHR” (römisch eins, 21) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine andere als die in den Artikeln 12 bis 24 dieses Protokolls erwähnten Gefahren anzuzeigen.

2.Ziffer 2 Auf dem Zeichen [Signal] kann jedoch an Stelle des Symbols eine Aufschrift in schwarzer oder dunkler Farbe angebracht sein, die die Gefahr näher bezeichnet, wie beschränkte lichte Höhe oder Breite, Fähre oder Steinschlag.
3.Ziffer 3 Dieses Zeichen [Signal] muß immer das Symbol oder eine Aufschrift oder beides enthalten.
4.Ziffer 4 Unter dem Zeichen [Signal] kann zusätzlich ein rechteckiges Schild mit einer Aufschrift oder einem Symbol nach Landesbrauch des Vertragspartners angebracht werden.