Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 24
Das Zeichen [Signal] „KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG” (I, 20) wird im Gebiet von Vertragspartnern, deren Verkehrsregeln es entspricht, auf Vorrangstraßen oder Straßen mit starkem Verkehr aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang anzuzeigen.Das Zeichen [Signal] „KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG” (römisch eins, 20) wird im Gebiet von Vertragspartnern, deren Verkehrsregeln es entspricht, auf Vorrangstraßen oder Straßen mit starkem Verkehr aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR40057431