Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 52/1969Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 23
Das Zeichen [Signal] „ACHTUNG TIERE” (I, 19) wird aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig halten anzuzeigen, daß ein Gebiet beginnt, wo mit unbegleiteten Tieren zu rechnen ist; Das Sinnbild dieses Zeichens (Signals) kann geändert werden, um besondere Fälle zu berücksichtigen.Das Zeichen [Signal] „ACHTUNG TIERE” (römisch eins, 19) wird aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig halten anzuzeigen, daß ein Gebiet beginnt, wo mit unbegleiteten Tieren zu rechnen ist; Das Sinnbild dieses Zeichens (Signals) kann geändert werden, um besondere Fälle zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR40181805