Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 22
1.Ziffer eins Das Zeichen [Signal] „KINDER” (I, 18) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, vor Stellen wie Schulen oder Spielplätzen zu warnen, wo sich häufig Kinder aufhalten.Das Zeichen [Signal] „KINDER” (römisch eins, 18) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, vor Stellen wie Schulen oder Spielplätzen zu warnen, wo sich häufig Kinder aufhalten.
2.Ziffer 2 Die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 5 dieses Protokolls gelten nicht für dieses Zeichen [Signal].

Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR40057429