Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 21
1.Ziffer eins Das Zeichen [Signal] „FUSSGÄNGERÜBERGANG” (I, 17) wird aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, einen Fußgängerübergang anzuzeigen. Die Art der Kennzeichnung dieser Übergänge bestimmen die zuständigen Behörden.Das Zeichen [Signal] „FUSSGÄNGERÜBERGANG” (römisch eins, 17) wird aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, einen Fußgängerübergang anzuzeigen. Die Art der Kennzeichnung dieser Übergänge bestimmen die zuständigen Behörden.
2.Ziffer 2 Die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 5 dieses Protokolls gelten nicht für dieses Zeichen [Signal].

Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR40057428