Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 20
Das Zeichen [Signal] „SCHLEUDERGEFAHR” (I, 16) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig halten, einen Abschnitt der Fahrbahn anzuzeigen, dessen Oberfläche unter bestimmten Verhältnissen glitschig sein kann.Das Zeichen [Signal] „SCHLEUDERGEFAHR” (römisch eins, 16) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig halten, einen Abschnitt der Fahrbahn anzuzeigen, dessen Oberfläche unter bestimmten Verhältnissen glitschig sein kann.

Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR40057427