Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 52/1969Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 26
Wo die Witterungsverhältnisse die Aufstellung voller Tafeln nicht zulassen, kann ein roter Dreieckrahmen zur Bezeichnung der verschiedenen in den Artikeln 12 bis 25 aufgezählten Gefahren verwendet werden. Unter diesem Dreieck muß immer ein rechteckiges Schild angebracht sein, worauf das der Gefahr entsprechende Symbol, eine entsprechende Aufschrift oder beides angebracht ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR40181807