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Art. 27

Fassungen
ab 22.10.1964 — BGBl. Nr. 52/1964
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 27 heute22.10.1964 § → § BGBl. Nr. 52/1964
Art. 2702.02.195721.10.1964 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

22.10.1964BGBl. Nr. 52/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 27

Ziffer eins Das Zeichen [Signal] „ACHTUNG VORRANGSTRASSE” (römisch eins, 22) wird verwendet, um dem Führer anzuzeigen, daß er den Fahrzeugen auf der Straße, der er sich nähert, den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] gewähren muß.

Ziffer 2 Dieses Zeichen [Signal] wird auf Straßen ohne Vorrang in angemessenem Abstand, das heißt außerhalb von Ortschaften höchstens 50 m und in Ortschaften höchstens 25 m vor der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung aufgestellt.

Es wird überdies empfohlen, zur Bezeichnung der Lage solcher Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen möglichst nahe daran eine Linie, eine Marke oder ein Zeichen anzubringen.

Ziffer 3 Wenn das Zeichen (Signal) römisch eins,22 verwendet wird, geht ihm das Zeichen (Signal) römisch eins,7 nicht voran, aber es kann ihm ein Zeichen (Signal) vorangehen, das aus einem Zeichen [Signal] römisch eins, 22 besteht, dem wie in der Abbildung römisch eins, 22a ein rechteckiges Schild mit der Angabe des Abstandes von der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung beigefügt ist.

Wenn zwischen dem vorangehenden Zeichen [dem Vorsignal] und der Vorrangstraße oder der Straße mit starkem Verkehr andere Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen liegen, ist es nach jeder von ihnen zu wiederholen.

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40181808