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Art. 27

Fassungen
02.02.1957 bis 21.10.1964 — BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 27 heute22.10.1964 § → § BGBl. Nr. 52/1964
Art. 2702.02.195721.10.1964 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

02.02.1957BGBl. Nr. 222/1955

Außerkrafttretensdatum

21.10.1964danach: BGBl. Nr. 52/1964

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 27

Ziffer eins Das Zeichen [Signal] „ACHTUNG VORRANGSTRASSE” (römisch eins, 22) wird verwendet, um dem Führer anzuzeigen, daß er den Fahrzeugen auf der Straße, der er sich nähert, den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] gewähren muß.

Ziffer 2 Dieses Zeichen [Signal] wird auf Straßen ohne Vorrang in angemessenem Abstand, das heißt außerhalb von Ortschaften höchstens 50 m und in Ortschaften höchstens 25 m vor der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung aufgestellt.

Es wird überdies empfohlen, zur Bezeichnung der Lage solcher Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen möglichst nahe daran eine Linie, eine Marke oder ein Zeichen anzubringen.

Ziffer 3 Wo es wünschenswert ist, namentlich wo das Zeichen [Signal] „KREUZUNG” (römisch eins, 7) fehlt, kann dem Zeichen [Signal] römisch eins, 22 ein Zeichen [Vorsignal] vorangehen, das aus einem Zeichen [Signal] römisch eins, 22 besteht, dem wie in der Abbildung römisch eins, 22a ein rechteckiges Schild mit der Angabe des Abstandes von der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung beigefügt ist.

Wenn zwischen dem vorangehenden Zeichen [dem Vorsignal] und der Vorrangstraße oder der Straße mit starkem Verkehr andere Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen liegen, ist es nach jeder von ihnen zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40057434