Rechtstracker.at

Art. 33

Fassungen
02.02.1957 bis 21.10.1964 — BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 33 heute22.10.1964 § → § BGBl. Nr. 52/1969
Art. 3302.02.195721.10.1964 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

02.02.1957BGBl. Nr. 222/1955

Außerkrafttretensdatum

21.10.1964danach: BGBl. Nr. 52/1969

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 33

Ziffer eins Das Zeichen [Signal] „HALT VOR DER KREUZUNG” wird verwendet, um dem Führer anzuzeigen, daß er anhalten muß, bevor er auf eine Vorrangstraße oder eine Straße mit starkem Verkehr einfährt, sofern die Verkehrsregelung einen solchen Halt vorsieht.

Ziffer 2 Dieses Zeichen [Signal] besteht aus einem roten Dreieck mit einer Spitze nach unten, das von einem roten Kreis umschlossen ist. Das Dreieck kann wie in Abbildung römisch zwei, A. 16 das Wort „Stop” enthalten.

Ziffer 3 Der Durchmesser beträgt bei diesem Zeichen [Signal] im Normalformat wenigstens 0,90 m, im Kleinformat mindestens 0,60 m.

Ziffer 4 Das Zeichen [Signal] ist auf der Straße ohne Vorrang in angemessenem Abstand, das heißt außerhalb von Ortschaften höchstens 50 m, in Ortschaften höchstens 25 m vor der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung aufzustellen.

Es wird überdies empfohlen, zur Bezeichnung der Lage solcher Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen möglichst nahe daran auf der Straße eine Linie, eine Marke oder ein Zeichen anzubringen.

Ziffer 5 Wo es wünschenswert ist, namentlich wo das Zeichen [Signal] „KREUZUNG” (römisch eins, 7) fehlt, kann dem Zeichen [Signal] römisch zwei, A. 16 ein Zeichen [Vorsignal] vorangehen, das aus einem Zeichen [Signal] römisch eins, 22 besteht, dem wie in der Abbildung römisch eins, 22 hoch a ein rechteckiges Schild mit der Angabe des Abstandes von der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung beigefügt ist.

Wenn zwischen dem vorangehenden Zeichen [dem Vorsignal] und der Vorrangstraße oder der Straße mit starkem Verkehr andere Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen liegen, ist es nach jeder von ihnen zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40057440