Rechtstracker.at

Art. 33

Fassungen
ab 22.10.1964 — BGBl. Nr. 52/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 33 heute22.10.1964 § → § BGBl. Nr. 52/1969
Art. 3302.02.195721.10.1964 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

22.10.1964BGBl. Nr. 52/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 33

Ziffer eins Das Zeichen (Signal) „HALT VOR DER KREUZUNG“ wird verwendet, um anzuzeigen, daß der Führer anhalten muß, bevor er auf eine andere Straße einfährt, und daß er die auf dieser Straße verkehrenden Fahrzeuge vorfahren lassen muß.

Ziffer 2 Dieses Zeichen [Signal] besteht aus einem roten Dreieck mit einer Spitze nach unten, das von einem roten Kreis umschlossen ist. Das Dreieck kann wie in Abbildung römisch zwei, A. 16 das Wort „Stop” enthalten.

Ziffer 3 Der Durchmesser beträgt bei diesem Zeichen [Signal] im Normalformat wenigstens 0,90 m, im Kleinformat mindestens 0,60 m.

Ziffer 4 Das Zeichen [Signal] ist auf der Straße ohne Vorrang in angemessenem Abstand, das heißt außerhalb von Ortschaften höchstens 50 m, in Ortschaften höchstens 25 m vor der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung aufzustellen.

Es wird überdies empfohlen, zur Bezeichnung der Lage solcher Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen möglichst nahe daran auf der Straße eine Linie, eine Marke oder ein Zeichen anzubringen.

Ziffer 5 Wenn das Zeichen (Signal) römisch zwei, A.16 verwendet wird, geht ihm das Zeichen (Signal) römisch eins,7 nicht voran, aber es kann ihm ein Zeichen (Vorsignal) vorangehen, das aus einem Zeichen [Signal] römisch eins, 22 besteht, dem wie in der Abbildung römisch eins, 22a ein rechteckiges Schild mit der Angabe des Abstandes von der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung beigefügt ist.

Wenn zwischen dem vorangehenden Zeichen [dem Vorsignal] und der Vorrangstraße oder der Straße mit starkem Verkehr andere Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen liegen, ist es nach jeder von ihnen zu wiederholen.

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40181813