Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Text
Artikel 34
1.Ziffer eins Das Zeichen [Signal] „HALT (ZOLL)” (II, A. 17) wird verwendet, um eine Zollstelle anzuzeigen, bei der angehalten werden muß.Das Zeichen [Signal] „HALT (ZOLL)” (römisch zwei, A. 17) wird verwendet, um eine Zollstelle anzuzeigen, bei der angehalten werden muß.
Das Wort „ZOLL” muß auf diesem Zeichen [Signal] enthalten sein. Die Übersetzung dieses Wortes in eine Sprache des Nachbarlandes kann hinzugefügt werden (II, A. 17).Das Wort „ZOLL” muß auf diesem Zeichen [Signal] enthalten sein. Die Übersetzung dieses Wortes in eine Sprache des Nachbarlandes kann hinzugefügt werden (römisch zwei, A. 17).

2.Ziffer 2 Dieses Zeichen [Signal] kann auch für andere Anhaltegebote verwendet werden; in diesem Fall ist die Aufschrift „Zoll” durch die Angabe des Grundes zum Anhalten zu ersetzen.