Rechtstracker.at

Art. 34

Fassungen
ab 02.02.1957 — BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute02.02.1957 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

02.02.1957BGBl. Nr. 222/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 34

Ziffer eins Das Zeichen [Signal] „HALT (ZOLL)” (römisch zwei, A. 17) wird verwendet, um eine Zollstelle anzuzeigen, bei der angehalten werden muß.

Das Wort „ZOLL” muß auf diesem Zeichen [Signal] enthalten sein. Die Übersetzung dieses Wortes in eine Sprache des Nachbarlandes kann hinzugefügt werden (römisch zwei, A. 17).

Ziffer 2 Dieses Zeichen [Signal] kann auch für andere Anhaltegebote verwendet werden; in diesem Fall ist die Aufschrift „Zoll” durch die Angabe des Grundes zum Anhalten zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40057441