Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Zusätzliche Bestimmungen für Bahnübergänge
Artikel 46
Wenn die Umstände es erfordern, können zusätzliche Zwischenzeichen [Zwischensignale], wie senkrechte Tafeln, unter dem Zeichen [Signal] I, 8 oder I, 9 angebracht werden. Sie müssen bei zwei Dritteln und einem Drittel des Abstandes zwischen dem Hauptzeichen [Hauptsignal] und den Geleisen wiederholt werden. Sie müssen der Reihe nach drei, zwei und einen roten Schrägbalken auf weißem oder gelbem Grund tragen. Beispiele dieser Zeichen [Signale] sind die Abbildungen I, 8a, I, 9a, I, 8/9b und I, 8/9c.Wenn die Umstände es erfordern, können zusätzliche Zwischenzeichen [Zwischensignale], wie senkrechte Tafeln, unter dem Zeichen [Signal] römisch eins, 8 oder römisch eins, 9 angebracht werden. Sie müssen bei zwei Dritteln und einem Drittel des Abstandes zwischen dem Hauptzeichen [Hauptsignal] und den Geleisen wiederholt werden. Sie müssen der Reihe nach drei, zwei und einen roten Schrägbalken auf weißem oder gelbem Grund tragen. Beispiele dieser Zeichen [Signale] sind die Abbildungen römisch eins, 8a, römisch eins, 9a, römisch eins, 8/9b und römisch eins, 8/9c.
