Rechtstracker.at

Art. 46

Fassungen
02.02.1957 bis 21.10.1964 — BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 46 heute22.10.1964 § → § BGBl. Nr. 52/1969
Art. 4602.02.195721.10.1964 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

02.02.1957BGBl. Nr. 222/1955

Außerkrafttretensdatum

21.10.1964danach: BGBl. Nr. 52/1969

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Abschnitt römisch drei
Zusätzliche Bestimmungen für Bahnübergänge

Artikel 46

Wenn die Umstände es erfordern, können zusätzliche Zwischenzeichen [Zwischensignale], wie senkrechte Tafeln, unter dem Zeichen [Signal] römisch eins, 8 oder römisch eins, 9 angebracht werden. Sie müssen bei zwei Dritteln und einem Drittel des Abstandes zwischen dem Hauptzeichen [Hauptsignal] und den Geleisen wiederholt werden. Sie müssen der Reihe nach drei, zwei und einen roten Schrägbalken auf weißem oder gelbem Grund tragen. Beispiele dieser Zeichen [Signale] sind die Abbildungen römisch eins, 8a, römisch eins, 9a, römisch eins, 8/9b und römisch eins, 8/9c.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40057453