Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 52/1969Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1969,
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Zusätzliche Bestimmungen für Bahnübergänge
Artikel 46
Unter einem Zeichen (Signal) I,8 oder I,9 kann, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine senkrechte Tafel, die drei rote Schrägbalken auf weißem oder gelbem Grund trägt, angebracht werden, vorausgesetzt, daß Tafeln gleicher Form, die zwei bzw. einen roten Schrägbalken auf weißem oder gelbem Grund tragen, als unabhängige Zeichen (Signale) etwa bei zwei Dritteln und einem Drittel des Abstandes zwischen dem Zeichen (Signal) und den Gleisen angebracht sind. Beispiele dieser Tafeln sind die Abbildungen I,8a, I,9a, I,8/9b und I,8/9c.Unter einem Zeichen (Signal) römisch eins,8 oder römisch eins,9 kann, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine senkrechte Tafel, die drei rote Schrägbalken auf weißem oder gelbem Grund trägt, angebracht werden, vorausgesetzt, daß Tafeln gleicher Form, die zwei bzw. einen roten Schrägbalken auf weißem oder gelbem Grund tragen, als unabhängige Zeichen (Signale) etwa bei zwei Dritteln und einem Drittel des Abstandes zwischen dem Zeichen (Signal) und den Gleisen angebracht sind. Beispiele dieser Tafeln sind die Abbildungen römisch eins,8a, römisch eins,9a, römisch eins,8/9b und römisch eins,8/9c.
