Rechtstracker.at

Art. 46

Fassungen
ab 22.10.1964 — BGBl. Nr. 52/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 46 heute22.10.1964 § → § BGBl. Nr. 52/1969
Art. 4602.02.195721.10.1964 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

22.10.1964BGBl. Nr. 52/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Abschnitt römisch drei
Zusätzliche Bestimmungen für Bahnübergänge

Artikel 46

Unter einem Zeichen (Signal) römisch eins,8 oder römisch eins,9 kann, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine senkrechte Tafel, die drei rote Schrägbalken auf weißem oder gelbem Grund trägt, angebracht werden, vorausgesetzt, daß Tafeln gleicher Form, die zwei bzw. einen roten Schrägbalken auf weißem oder gelbem Grund tragen, als unabhängige Zeichen (Signale) etwa bei zwei Dritteln und einem Drittel des Abstandes zwischen dem Zeichen (Signal) und den Gleisen angebracht sind. Beispiele dieser Tafeln sind die Abbildungen römisch eins,8a, römisch eins,9a, römisch eins,8/9b und römisch eins,8/9c.

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40181820