Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 45
1.Ziffer eins Die Zeichen [Signale] zur besonderen Kennzeichnung der Straßen bestehen aus Ziffern oder Buchstaben oder beiden und sind rechteckig.
2.Ziffer 2 Diese Aufschriften können auf Kilometersteinen, unter oder über anderen Zeichen [Signalen] oder als selbständige Zeichen [Signale] angebracht werden.
3.Ziffer 3 Ein Beispiel dieses Zeichens [Signals] ist die Abbildung III, C. 2a.Ein Beispiel dieses Zeichens [Signals] ist die Abbildung römisch drei, C. 2a.

Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR40057452