Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Text
III, C. Orts- und Straßenbezeichnungstafelnrömisch drei, C. Orts- und Straßenbezeichnungstafeln
Artikel 44
1.Ziffer eins Ortstafeln sind rechteckig; die längere Seite liegt waagrecht.
2.Ziffer 2 Sie müssen so bemessen und aufgestellt sein, daß sie auch nachts gesehen werden können.
3.Ziffer 3 Sie haben entweder einen hellen Grund mit dunkelfarbiger Aufschrift oder einen dunklen Grund mit hellfarbiger Aufschrift.
4.Ziffer 4 Diese Tafeln werden vor den Ortschaften auf dem der Fahrtrichtung entsprechenden Straßenrand aufgestellt und dem Verkehr zugewendet.
5.Ziffer 5 Beispiele dieses Zeichens [Signals] sind die Abbildungen III, C. 1a und III, C. 1b.Beispiele dieses Zeichens [Signals] sind die Abbildungen römisch drei, C. 1a und römisch drei, C. 1b.
