Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 48
Bei jedem Bahnübergang mit Schranken muß ihr Betrieb gewährleistet sein, solange Züge verkehren. Wenn ein Bahnübergang mit Schranken endgültig in einen Übergang ohne Schranken, entweder mit selbsttätigen Signalen oder ohne solche, umgewandelt wird, müssen die Schranken entfernt werden, um jedes Mißverständnis bei den Straßenbenutzern auszuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR40057455