Rechtstracker.at

Art. 48

Fassungen
02.02.1957 bis 21.10.1964 — BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 48 heute22.10.1964 § → § BGBl. Nr. 52/1969
Art. 4802.02.195721.10.1964 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 48

Inkrafttretensdatum

02.02.1957BGBl. Nr. 222/1955

Außerkrafttretensdatum

21.10.1964danach: BGBl. Nr. 52/1969

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 48

Bei jedem Bahnübergang mit Schranken muß ihr Betrieb gewährleistet sein, solange Züge verkehren. Wenn ein Bahnübergang mit Schranken endgültig in einen Übergang ohne Schranken, entweder mit selbsttätigen Signalen oder ohne solche, umgewandelt wird, müssen die Schranken entfernt werden, um jedes Mißverständnis bei den Straßenbenutzern auszuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40057455