Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 52/1969Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 48
Bei jedem Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken muß ihr Betrieb gewährleistet sein, solange Züge verkehren. Wenn ein Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken endgültig in einen Übergang ohne Schranken oder Halbschranken umgewandelt wird, müssen die Schranken oder Halbschranken entfernt werden, um jede Möglichkeit von Mißdeutungen durch die Straßenbenützer auszuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR40181822