Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 52/1969Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 49Artikel 49
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 49
Die in Artikel 47 Absatz 1 a dieses Protokolls vorgesehenen Signalvorrichtungen für das Herannahen der Züge müssen in unmittelbarer Nähe der Gleise und, wenn ein Zeichen (Signal) in der Form des Andreaskreuzes aufgestellt ist, wenn möglich, auf demselben Ständer wie dieses Zeichen (Signal) angebracht werden. Es müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um ein Versagen der Signalanlage auszuschließen, wenn sie selbsttätig ist, und um sicherzustellen, daß sie im Falle Nichtfunktionierens oder mangelhaften Funktionierens nicht zu Mißdeutungen Anlaß gibt.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR40181823