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Art. 49

Fassungen
ab 22.10.1964 — BGBl. Nr. 52/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 49 heute22.10.1964 § → § BGBl. Nr. 52/1969
Art. 4902.02.195721.10.1964 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 49

Inkrafttretensdatum

22.10.1964BGBl. Nr. 52/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 49

Die in Artikel 47 Absatz 1 a dieses Protokolls vorgesehenen Signalvorrichtungen für das Herannahen der Züge müssen in unmittelbarer Nähe der Gleise und, wenn ein Zeichen (Signal) in der Form des Andreaskreuzes aufgestellt ist, wenn möglich, auf demselben Ständer wie dieses Zeichen (Signal) angebracht werden. Es müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um ein Versagen der Signalanlage auszuschließen, wenn sie selbsttätig ist, und um sicherzustellen, daß sie im Falle Nichtfunktionierens oder mangelhaften Funktionierens nicht zu Mißdeutungen Anlaß gibt.

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40181823