Rechtstracker.at

Art. 49

Fassungen
02.02.1957 bis 21.10.1964 — BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 49 heute22.10.1964 § → § BGBl. Nr. 52/1969
Art. 4902.02.195721.10.1964 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 49

Inkrafttretensdatum

02.02.1957BGBl. Nr. 222/1955

Außerkrafttretensdatum

21.10.1964danach: BGBl. Nr. 52/1969

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 49

Ziffer eins Bei jedem Bahnübergang ohne Schranken, aber mit selbsttätiger Signalanlage, muß ein selbsttätiges, das Herannahen der Züge anzeigendes Signal in unmittelbarer Nähe der Geleise aufgestellt und, wenn möglich, auf dem gleichen Ständer angebracht werden wie das Andreaskreuz (römisch eins, 10 und römisch eins, 11). Dieses Warnsignal muß bei Tag und bei Nacht aus einem oder mehreren roten Blinklichtern bestehen, die anzeigen, daß die Straßenbenutzer anhalten müssen. Es müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um ein zufälliges Versagen und die Möglichkeit von Mißdeutungen des selbsttätigen Signals auszuschließen.

Ziffer 2 Dem vorstehend erwähnten Lichtsignal kann ein hörbares Signal beigefügt sein.

Ziffer 3 Dem oben beschriebenen, selbsttätigen, das Herannahen der Züge anzeigenden Signal werden Signalanlagen gleicher Art, aber mit Handbedienung gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40057456