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Art. 3

Fassungen
01.12.1975 bis 05.06.2010 — BGBl. Nr. 29/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute06.06.2010 § → § BGBl. III Nr. 56/2010
Art. 301.12.197505.06.2010 BGBl. Nr. 29/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1975BGBl. Nr. 29/1976

Außerkrafttretensdatum

05.06.2010danach: BGBl. III Nr. 56/2010

Index

99/09 Meteorologie

Text

ARTIKEL 3

  1. Absatz eins,Zur Verwirklichung seiner Ziele arbeitet das Zentrum entsprechend der internationalen meteorologischen Tradition möglichst weitgehend mit den Regierungen und den innerstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten sowie mit den Nichtmitgliedstaaten des Zentrums und den staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen wissenschaftlichen und technischen Organisationen zusammen, deren Tätigkeit mit seinen Zielen in Verbindung steht.
  2. Absatz 2,Das Zentrum kann ferner
    1. Litera a
      mit Staaten unter den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehenen Bedingungen,
    2. Litera b
      mit den innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen der Mitgliedstaaten und mit den in Absatz 1 genannten internationalen Organisationen unter den in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe k vorgesehenen Bedingungen
    Abkommen über Zusammenarbeit schließen.
  3. Absatz 3,Durch die in Absatz 2 genannten Abkommen über Zusammenarbeit dürfen Teile der Rechenkapazität des Zentrums nur öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10011485

Dokumentnummer

NOR40057979