Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1976 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 56/2010Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
ARTIKEL 3
Zusammenarbeit mit anderen Rechtskörpern
(1)Absatz eins,Zur Verwirklichung seiner Ziele arbeitet das Zentrum entsprechend der internationalen meteorologischen Tradition möglichst weitgehend mit den Regierungen und den innerstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten sowie mit den Nichtmitgliedstaaten des Zentrums und den staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen wissenschaftlichen und technischen Organisationen zusammen, deren Tätigkeit mit seinen Zielen in Verbindung steht.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck kann das Zentrum:
mit Staaten unter den in Artikel 6(1)(e) oder 6(3)(j) Buchstabe e vorgesehenen Bedingungen,
mit den innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen der Mitgliedstaaten und mit den in Absatz 1 genannten internationalen Organisationen unter den in Artikel 6(3)(j) vorgesehenen Bedingungen Abkommen über Zusammenarbeit schließen.
mit den innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen von Nicht-Mitgliedstaaten unter den in Artikel 6(1)(e) genannten Bedingungen.
(3)Absatz 3,Durch die in Absatz 2 genannten Abkommen über Zusammenarbeit dürfen Teile der Rechenkapazität des Zentrums nur öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR40121505