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Art. 2

Fassungen
ab 06.06.2010 — BGBl. III Nr. 56/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute06.06.2010 § → § BGBl. III Nr. 56/2010
Art. 201.12.197505.06.2010 BGBl. Nr. 29/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

06.06.2010BGBl. III Nr. 56/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

ARTIKEL 2

Absichten, Ziele und Tätigkeiten

  1. Ziffer eins
    Die wichtigsten mit der Arbeit des Zentrums verfolgten Absichten sind die Entwicklung von Einrichtungen für mittelfristige Wettervorhersage und die Bereitstellung von mittelfristigen Wettervorhersagen für die Mitgliedsstaaten.
  2. Ziffer 2
    Das Zentrum hat folgende Ziele
    1. Litera a
      Entwicklung und regelmäßige operationelle Anwendung von globalen Modellen und Datenassimilationssystemen für die dynamischen und thermodynamischen Eigenschaften sowie die Zusammensetzung der flüssigen und gasförmigen Erdhülle und der interaktiven Komponenten des Systems Erde mit Blick auf:
      1. Litera i
        die Vorbereitung von Vorhersagen mit numerischen Methoden;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Bereitstellung von Anfangsbedingungen für Vorhersagen; und
      3. iii
        die Leistung eines Beitrags zur Überwachung der relevanten Komponenten des Systems Erde.
    2. Litera b
      Ausführung wissenschaftlicher und technischer Forschungsarbeiten zur Verbesserung der Qualität dieser Vorhersagen;
    3. Litera c
      Sammlung und Speicherung zweckdienlicher Daten;
    4. Litera d
      Bereitstellung der Ergebnisse nach den Buchstaben (a) und (b) sowie der Daten nach Buchstaben (c) für die Mitgliedsstaaten in möglichst geeigneter Form;
    5. Litera e
      Bereitstellung eines vom Rat festzulegenden ausreichenden Prozentsatzes seiner Rechenkapazität für Forschungsarbeiten der Mitgliedstaaten, vor allem auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen;
    6. Litera f
      Mitwirkung bei der Durchführung von Programmen der Weltorganisation für Meteorologie;
    7. Litera g
      Mitwirkung bei der Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen.
  3. Ziffer 3
    Das Zentrum errichtet und betreibt die Einrichtungen, die zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Absichten und der in Absatz 2 genannten Ziele notwendig sind.(4) In der Regel werden die wissenschaftlichen und technischen Ergebnisse der Tätigkeit des Zentrums, soweit sie nicht unter Artikel 15 fallen, unter den vom Rat festgesetzten Bedingungen vom Zentrum veröffentlicht oder auf andere Weise bereitgestellt.
  4. Ziffer 5
    Das Zentrum kann von Dritten in Auftrag gegebene Arbeiten durchführen, falls diese den Absichten und Zielen des Zentrums entsprechen und vom Rat gemäß Artikel 6(2)(g) genehmigt wurden. Die Kosten solcher Arbeiten werden vom Auftraggeber getragen.
  5. Ziffer 6
    Das Zentrum kann Fakultative Programme gemäß Artikel 11(3) durchführen.

Im RIS seit

20.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10011485

Dokumentnummer

NOR40121504