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Art. 1

Fassungen
ab 06.06.2010 — BGBl. III Nr. 56/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute06.06.2010 § → § BGBl. III Nr. 56/2010
Art. 101.12.197505.06.2010 BGBl. Nr. 29/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.06.2010BGBl. III Nr. 56/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

ARTIKEL 1

Errichtung, Rat, Mitgliedsstaaten, Sitz des Zentrums, Sprachen

  1. Absatz eins,Es wird ein Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage errichtet, im folgenden als „Zentrum“ bezeichnet.
  2. Absatz 2,Die Organe des Zentrums sind der Rat und der Generaldirektor. Der Rat wird von einem Beratenden Wissenschaftsausschuß und einem Finanzausschuß unterstützt. Diese Organe und Ausschüsse üben ihre Befugnisse innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen aus, die in diesem Übereinkommen festgelegt sind.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Zentrums, im folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet, sind die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.
  4. Absatz 4,Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates. Es kann insbesondere Verträge schließen, bewegliche und unbewegliche Sachen erwerben oder veräußern sowie vor Gericht auftreten.
  5. Absatz 5,Der Sitz des Zentrums befindet sich in Shinfield Park bei Reading (Berkshire) im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sofern der Rat nicht gemäß Artikel 6(1)(g) anderweitig entscheidet.
    1. Ziffer 6
      Die Amtssprachen des Zentrums sind die Amtssprachen der Mitgliedsstaaten.
                  Seine Arbeitssprachen sind Deutsch, Englisch und Französisch.
                  Der Rat bestimmt gemäß Artikel 6(2)(1), inwieweit die Amtsprachen bzw. die Arbeitssprachen Verwendet werden.

Im RIS seit

20.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10011485

Dokumentnummer

NOR40121503