Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
01.12.1975 bis 05.06.2010 — BGBl. Nr. 29/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 heute06.06.2010 § → § BGBl. III Nr. 56/2010
Art. 901.12.197505.06.2010 BGBl. Nr. 29/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.12.1975BGBl. Nr. 29/1976

Außerkrafttretensdatum

05.06.2010danach: BGBl. III Nr. 56/2010

Index

99/09 Meteorologie

Text

ARTIKEL 9

  1. Absatz eins,Der Direktor ist der Leiter der Dienststellen des Zentrums. Er vertritt das Zentrum nach außen. Er gewährleistet die Durchführung der dem Zentrum übertragenen Aufgaben und ist dabei dem Rat unterstellt. Er nimmt ohne Stimmrecht an allen Tagungen des Rates teil.

    Der Rat bestimmt die Person, welche die Geschäfte des Direktors ad interim wahrnimmt.

  2. Absatz 2,Der Direktor
    1. Litera a
      trifft alle für den ordnungsgemäßen Betrieb des Zentrums notwendigen Maßnahmen;
    2. Litera b
      übt, vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 4, die Befugnisse aus, die ihm im Personalstatut übertragen sind;
    3. Litera c
      unterbreitet dem Rat den Entwurf für das Tätigkeitsprogramm des Zentrums zusammen mit den Stellungnahmen und den Empfehlungen des Beratenden Wissenschaftsausschusses zu diesem Entwurf;
    4. Litera d
      entwirft nach Maßgabe der Finanzordnung den Haushaltsplan des Zentrums und führt ihn aus;
    5. Litera e
      führt nach Maßgabe der Finanzordnung im einzelnen Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Zentrums;
    6. Litera f
      unterbreitet jährlich dem Rat den sich aus der Ausführung des Haushaltsplans ergebenden Rechnungsabschluß und die Bilanz der Aktiva und Passiva, die nach Maßgabe der Finanzordnung aufgestellt sind, sowie den Tätigkeitsbericht des Zentrums zur Genehmigung;
    7. Litera g
      schließt nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe k die zur Verwirklichung der Ziele des Zentrums notwendigen Abkommen über Zusammenarbeit.
  3. Absatz 3,Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Direktor durch das Personal des Zentrums unterstützt.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10011485

Dokumentnummer

NOR40057985