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Art. 9

Fassungen
ab 06.06.2010 — BGBl. III Nr. 56/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 heute06.06.2010 § → § BGBl. III Nr. 56/2010
Art. 901.12.197505.06.2010 BGBl. Nr. 29/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

06.06.2010BGBl. III Nr. 56/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

ARTIKEL 9

Der Generaldirektor

  1. Absatz eins,Der Generaldirektor ist der Leiter der Dienststellen des Zentrums. Er vertritt das Zentrum nach außen. Er gewährleistet die Durchführung der dem Zentrum übertragenen Aufgaben und ist dabei dem Rat unterstellt. Er nimmt ohne Stimmrecht an allen Tagungen des Rates teil.

    Der Rat bestimmt die Person, welche die Geschäfte des Generaldirektors ad interim wahrnimmt.

  2. Absatz 2,Generaldirektor
    1. Litera a
      trifft alle für den ordnungsgemäßen Betrieb des Zentrums notwendigen Maßnahmen;
    2. Litera b
      übt, vorbehaltlich des Artikels 10 (4), die Befugnisse aus, die ihm im Personalstatut übertragen sind;
    3. Litera c
      unterbreitet dem Rat den Entwurf für das Tätigkeitsprogramm des Zentrums sowie eine langfristige Strategie zusammen mit den Stellungnahmen und den Empfehlungen des Beratenden Wissenschaftsausschusses;
    4. Litera d
      entwirft nach Maßgabe der Finanzordnung den Haushaltsplan des Zentrums und führt ihn aus;
    5. Litera e
      führt nach Maßgabe der Finanzordnung im einzelnen Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Zentrums;
    6. Litera f
      unterbreitet jährlich dem Rat den sich aus der Ausführung des Haushaltsplans ergebenden Rechnungsabschluß und die Bilanz der Aktiva und Passiva, die nach Maßgabe der Finanzordnung aufgestellt sind, sowie den Tätigkeitsbericht des Zentrums zur Genehmigung;
    7. Litera g
      schließt nach Artikel 6 (1) (e) und Artikel 6(3)(j) die zur Verwirklichung der Ziele des Zentrums notwendigen Abkommen über Zusammenarbeit.
  3. Absatz 3,Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Generaldirektor durch das Personal des Zentrums unterstützt.

Anmerkung

Die Ersetzung "Direktor" durch "Generaldirektor" wurde in der grammatikalisch richtigen Form durchgeführt (vgl. BGBl. III Nr. 56/2010).

Im RIS seit

20.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10011485

Dokumentnummer

NOR40121511