Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1976 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 56/2010Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
ARTIKEL 9
Der Generaldirektor
(1)Absatz eins,Der Generaldirektor ist der Leiter der Dienststellen des Zentrums. Er vertritt das Zentrum nach außen. Er gewährleistet die Durchführung der dem Zentrum übertragenen Aufgaben und ist dabei dem Rat unterstellt. Er nimmt ohne Stimmrecht an allen Tagungen des Rates teil.
Der Rat bestimmt die Person, welche die Geschäfte des Generaldirektors ad interim wahrnimmt.
(2)Absatz 2,Generaldirektor
trifft alle für den ordnungsgemäßen Betrieb des Zentrums notwendigen Maßnahmen;
übt, vorbehaltlich des Artikels 10 (4), die Befugnisse aus, die ihm im Personalstatut übertragen sind;
unterbreitet dem Rat den Entwurf für das Tätigkeitsprogramm des Zentrums sowie eine langfristige Strategie zusammen mit den Stellungnahmen und den Empfehlungen des Beratenden Wissenschaftsausschusses;
entwirft nach Maßgabe der Finanzordnung den Haushaltsplan des Zentrums und führt ihn aus;
führt nach Maßgabe der Finanzordnung im einzelnen Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Zentrums;
unterbreitet jährlich dem Rat den sich aus der Ausführung des Haushaltsplans ergebenden Rechnungsabschluß und die Bilanz der Aktiva und Passiva, die nach Maßgabe der Finanzordnung aufgestellt sind, sowie den Tätigkeitsbericht des Zentrums zur Genehmigung;
schließt nach Artikel 6 (1) (e) und Artikel 6(3)(j) die zur Verwirklichung der Ziele des Zentrums notwendigen Abkommen über Zusammenarbeit.
(3)Absatz 3,Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Generaldirektor durch das Personal des Zentrums unterstützt.
Anmerkung
Die Ersetzung "Direktor" durch "Generaldirektor" wurde in der grammatikalisch richtigen Form durchgeführt (vgl. BGBl. III Nr. 56/2010).
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR40121511