Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 06.06.2010 — BGBl. III Nr. 56/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute06.06.2010 § → § BGBl. III Nr. 56/2010
Art. 1001.12.197505.06.2010 BGBl. Nr. 29/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

06.06.2010BGBl. III Nr. 56/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

ARTIKEL 10

Personal

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 gilt für das Personal des Zentrums das vom Rat nach Artikel 6 (3) (b) festgelegte Personalstatut.

    Unterliegen die Beschäftigungsbedingungen eines Bediensteten des Zentrums nicht diesem Statut, so gilt für sie das in dem Staat anwendbare Recht, in dem der Betreffende seine Tätigkeit ausübt.

  2. Absatz 2,Die Einstellung des Personals erfolgt auf Grund der persönlichen Befähigung der Betreffenden unter Berücksichtigung des internationalen Charakters des Zentrums. Keine Stelle darf den Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaates vorbehalten sein.
  3. Absatz 3,Es können Bedienstete von innerstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten herangezogen werden, die dem Zentrum für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden.
  4. Absatz 4,Der Rat genehmigt die Ernennung und die Entlassung der Bediensteten der im Personalstatut bezeichneten höheren Besoldungsgruppen sowie des Finanzkontrolleurs und seines Stellvertreters.
  5. Absatz 5,Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung des Personalstatuts oder der Durchführung der Einstellungsverträge ergibt, wird nach Maßgabe des Personalstatuts geregelt.
  6. Absatz 6,Jede im Zentrum arbeitende Person untersteht dem Generaldirektor und hat die vom Rat genehmigten allgemeinen Vorschriften zu beachten.
  7. Absatz 7,Jeder Mitgliedstaat hat den internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und der anderen Bediensteten des Zentrums zu achten. Der Generaldirektor und die anderen Bediensteten dürfen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Weisungen einer Regierung oder einer dem Zentrum nicht angehörenden Stelle weder erbitten noch entgegennehmen.

Anmerkung

Die Ersetzung "Direktor" durch "Generaldirektor" wurde in der grammatikalisch richtigen Form durchgeführt (vgl. BGBl. III Nr. 56/2010).

Im RIS seit

20.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10011485

Dokumentnummer

NOR40121512