Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1976 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 56/2010Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
ARTIKEL 11
Tätigkeitsprogramm, Langfristige Strategie und Fakultative Programme
(1)Absatz eins,Das Tätigkeitsprogramm des Zentrums wird vom Rat auf Vorschlag des Generaldirektors nach Artikel 6(2)(c) beschlossen. Das Programm umfaßt in der Regel vier Jahre und wird jedes Jahr angepaßt und um ein weiteres Jahr verlängert. Es enthält den Höchstbetrag der Kosten für seine gesamte Laufzeit sowie eine nach Jahren und Hauptkategorien gegliederte Schätzung der mit seiner Durchführung verbundenen Kosten. Dieser Höchstbetrag darf nur nach dem Verfahren des Artikel 6(2)(c) geändert werden.
Nach Maßgabe des Rates wird von Zeit zu Zeit und für einen bestimmten Zeitraum eine Langfristige Strategie des Zentrums vorbereitet. Der Rat entscheidet über die Vorbereitung einer solchen Strategie mindestens alle fünf Jahre. In der Langfristigen Strategie werden die strategischen Ziele des Zentrums sowie die geplante Ausrichtung der Zentrumsarbeit für den Zeitraum erläutert, in dem die Strategie gültig ist.
Das Tätigkeitsprogramm des Zentrums wird vom Rat auf Vorschlag des Generaldirektors nach Artikel 6(3)(o) beschlossen.
Ein Fakultatives Programm ist ein von einem Mitgliedsstaat oder einer Gruppe von Mitgliedsstaaten vorgeschlagenes Programm, an dem alle Mitgliedsstaaten teilnehmen, mit Ausnahme derer, die ihre Nicht-Teilnahme offiziell erklärt haben. Das Programm entspricht den Absichten und Zielen des Zentrums gemäß Artikeln 2(1) und 2(2).
Das Verfahren für Fakultative Programme wird vom Rat gemäß Artikel 6(2)(e) genehmigt.
Das Verfahren für einzelne Fakultative Programme wird vom Rat gemäß Artikel 6(2)(f) genehmigt.
Anmerkung
Die Ersetzung "Direktor" durch "Generaldirektor" wurde in der grammatikalisch richtigen Form durchgeführt (vgl. BGBl. III Nr. 56/2010).
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR40121513