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Art. 11

Fassungen
ab 06.06.2010 — BGBl. III Nr. 56/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute06.06.2010 § → § BGBl. III Nr. 56/2010
Art. 1101.12.197505.06.2010 BGBl. Nr. 29/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

06.06.2010BGBl. III Nr. 56/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

ARTIKEL 11

Tätigkeitsprogramm, Langfristige Strategie und Fakultative Programme

  1. Absatz eins,Das Tätigkeitsprogramm des Zentrums wird vom Rat auf Vorschlag des Generaldirektors nach Artikel 6(2)(c) beschlossen. Das Programm umfaßt in der Regel vier Jahre und wird jedes Jahr angepaßt und um ein weiteres Jahr verlängert. Es enthält den Höchstbetrag der Kosten für seine gesamte Laufzeit sowie eine nach Jahren und Hauptkategorien gegliederte Schätzung der mit seiner Durchführung verbundenen Kosten. Dieser Höchstbetrag darf nur nach dem Verfahren des Artikel 6(2)(c) geändert werden.
    1. Ziffer 2
      Nach Maßgabe des Rates wird von Zeit zu Zeit und für einen bestimmten Zeitraum eine Langfristige Strategie des Zentrums vorbereitet. Der Rat entscheidet über die Vorbereitung einer solchen Strategie mindestens alle fünf Jahre. In der Langfristigen Strategie werden die strategischen Ziele des Zentrums sowie die geplante Ausrichtung der Zentrumsarbeit für den Zeitraum erläutert, in dem die Strategie gültig ist.
                  Das Tätigkeitsprogramm des Zentrums wird vom Rat auf Vorschlag des Generaldirektors nach Artikel 6(3)(o) beschlossen.
    1. Ziffer 3
      Ein Fakultatives Programm ist ein von einem Mitgliedsstaat oder einer Gruppe von Mitgliedsstaaten vorgeschlagenes Programm, an dem alle Mitgliedsstaaten teilnehmen, mit Ausnahme derer, die ihre Nicht-Teilnahme offiziell erklärt haben. Das Programm entspricht den Absichten und Zielen des Zentrums gemäß Artikeln 2(1) und 2(2).
      1. Litera a
        Das Verfahren für Fakultative Programme wird vom Rat gemäß Artikel 6(2)(e) genehmigt.
      2. Litera b
        Das Verfahren für einzelne Fakultative Programme wird vom Rat gemäß Artikel 6(2)(f) genehmigt.

Anmerkung

Die Ersetzung "Direktor" durch "Generaldirektor" wurde in der grammatikalisch richtigen Form durchgeführt (vgl. BGBl. III Nr. 56/2010).

Im RIS seit

20.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10011485

Dokumentnummer

NOR40121513