Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1976Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
ARTIKEL 11
Das Tätigkeitsprogramm des Zentrums wird vom Rat auf Vorschlag des Direktors nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe i beschlossen.
Das Programm umfaßt in der Regel vier Jahre und wird jedes Jahr angepaßt und um ein weiteres Jahr verlängert. Es enthält den Höchstbetrag der Kosten für seine gesamte Laufzeit sowie eine nach Jahren und Hauptkategorien gegliederte Schätzung der mit seiner Durchführung verbundenen Kosten.
Dieser Höchstbetrag darf nur nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe i geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR40057987