Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1976 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 56/2010Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
ARTIKEL 8
Der Finanzausschuss
(1)Absatz eins,Der Finanzausschuß besteht aus
je einem Vertreter der vier Mitgliedstaaten, welche die höchsten Beiträge zahlen;
Vertretern der anderen Mitgliedstaaten, die von diesen für ein Jahr ernannt werden; jeder dieser Staaten kann nur zweimal hintereinander im Ausschuss vertreten sein. Die Zahl dieser Vertreter beträgt ein Fünftel der Zahl der anderen Mitgliedstaaten.
(2)Absatz 2,Nach Maßgabe der Finanzordnung unterbreitet der Ausschuß dem Rat zu allen diesem vorgelegten finanziellen Fragen Stellungnahmen und Empfehlungen und übt die ihm vom Rat in finanziellen Fragen übertragenen Befugnisse aus.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR40121510