Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1976Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Text
ARTIKEL 23
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können ihm alle in der Anlage genannten Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, vorbehaltlich der Zustimmung des Rates nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beitreten. Die Beitrittsurkunden werden im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.
Für den beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR40057999