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Art. 23

Fassungen
ab 06.06.2010 — BGBl. III Nr. 56/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 23 heute06.06.2010 § → § BGBl. III Nr. 56/2010
Art. 2301.12.197505.06.2010 BGBl. Nr. 29/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

06.06.2010BGBl. III Nr. 56/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

ARTIKEL 23

Beitritt von Staaten

  1. Ziffer eins
    Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können ihm alle Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, vorbehaltlich der Zustimmung des Rates nach Artikel 6(1)(b) beitreten. Ein beitrittswilliger Staat wendet sich an den Generaldirektor; dieser informiert die Mitgliedsstaaten über das Beitrittsgesuch mindestens drei Monate, bevor der Rat hierüber entscheidet. Gemäß Artikel 6(1)(b) bestimmt der Rat die Bedingungen für die Aufnahme des betreffenden Staates.
  2. Ziffer 2
    Die Beitrittsurkunden werden im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Für den beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Im RIS seit

20.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10011485

Dokumentnummer

NOR40121525