Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1976 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 56/2010Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
ARTIKEL 24
Notifikation der Vertragsunterzeichnungen und dazugehöriger Angelegenheiten
Der Generalsekretär des Rates der Europäische Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten und den beitretenden Staaten:
jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens,
die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
das Inkrafttreten dieses Übereinkommens,
jede schriftliche Notifikation der Annahme einer Änderung,
die Annahme und das Inkrafttreten jeder Änderung;
jede Kündigung dieses Übereinkommens oder den Verlust der Mitgliedschaft.
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union lässt dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR40121526