Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1976Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
ARTIKEL 24
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten und den beitretenden Staaten:
jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens,
die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
das Inkrafttreten dieses Übereinkommens,
jede schriftliche Notifikation der Annahme einer Änderung,
das Inkrafttreten jeder Änderung,
jede Kündigung dieses Übereinkommens oder den Verlust der Mitgliedschaft.
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften läßt dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR40058000