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Art. 22

Fassungen
ab 06.06.2010 — BGBl. III Nr. 56/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 22 heute06.06.2010 § → § BGBl. III Nr. 56/2010
Art. 2201.12.197505.06.2010 BGBl. Nr. 29/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

06.06.2010BGBl. III Nr. 56/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

ARTIKEL 22

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt bis zum 11. April 1974 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften für die in der Anlage genannten europäischen Staaten zur Unterzeichnung auf.

    Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem es von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichnerstaaten, einschließlich des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Zentrum seinen Sitz hat, ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, sofern die Beiträge der betreffenden Staaten gemäß dem in der Anlage aufgeführten Schlüssel insgesamt mindestens 80% des Gesamtbetrages der Beiträge ausmachen.

    Für alle anderen Unterzeichnerstaaten tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Im RIS seit

20.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10011485

Dokumentnummer

NOR40121524