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Art. 21

Fassungen
ab 06.06.2010 — BGBl. III Nr. 56/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 21 heute06.06.2010 § → § BGBl. III Nr. 56/2010
Art. 2101.01.200805.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 2101.12.197531.12.2007 BGBl. Nr. 29/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

06.06.2010BGBl. III Nr. 56/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

ARTIKEL 21

Auflösung des Zentrums

  1. Absatz eins,Sofern der Rat nicht nach Artikel 6(2)(j) etwas anderes beschließt, wird das Zentrum aufgelöst, wenn die Kündigung des Übereinkommens durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten dazu führt, daß sich die Beitragssätze der anderen Mitgliedstaaten im Vergleich zu ihrem anfänglichen Beitragssatz um ein Fünftel erhöhen.
  2. Absatz 2,Außer in dem in Absatz 1 genannten Fall kann das Zentrum jederzeit vom Rat nach Artikel 6 (1) (d) aufgelöst werden.
  3. Absatz 3,Der Rat bestimmt im Falle der Auflösung des Zentrums eine Liquidationsstelle.

    Sofern der Rat nicht nach Artikel 6(2)(j) etwas anderes beschließt, werden Überschüsse zum Zeitpunkt der Auflösung unter die Mitgliedstaaten aufgeteilt, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit Beginn ihrer Mitgliedschaft tatsächlich geleistet haben.

    Ein etwaiger Fehlbetrag wird von den Mitgliedstaaten entsprechend den für das laufende Haushaltsjahr festgesetzten Beiträgen übernommen.

Im RIS seit

20.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10011485

Dokumentnummer

NOR40121523