Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
ARTIKEL 21
(1)Absatz eins,Sofern der Rat nicht nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e etwas anderes beschließt, wird das Zentrum aufgelöst, wenn die Kündigung des Übereinkommens durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten dazu führt, daß sich die Beitragssätze der anderen Mitgliedstaaten im Vergleich zu ihrem anfänglichen Beitragssatz um ein Fünftel erhöhen.
(2)Absatz 2,Außer in dem in Absatz 1 genannten Fall kann das Zentrum jederzeit vom Rat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d aufgelöst werden.
(3)Absatz 3,Der Rat bestimmt im Falle der Auflösung des Zentrums eine Liquidationsstelle.
Sofern der Rat nicht nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e etwas anderes beschließt, werden Überschüsse zum Zeitpunkt der Auflösung unter die Mitgliedstaaten aufgeteilt, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit Beginn ihrer Mitgliedschaft tatsächlich geleistet haben.
Ein etwaiger Fehlbetrag wird von den Mitgliedstaaten entsprechend den für das laufende Haushaltsjahr festgesetzten Beiträgen übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR40101519