Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential gemäß Abs. 2 sowie jene gemäß § 3 Abs. 6 sind die jeweils zutreffenden Bestimmungen über die erste Betriebsprüfung, Betriebsprüfung, Art der Überwachung, Revisionsfristen und Überwachungsmaßnahmen (Maßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) sowie deren Dokumentation gemäß §§ 6 bis 66 und Anlage 3 anzuwenden.Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential gemäß Absatz 2, sowie jene gemäß Paragraph 3, Absatz 6, sind die jeweils zutreffenden Bestimmungen über die erste Betriebsprüfung, Betriebsprüfung, Art der Überwachung, Revisionsfristen und Überwachungsmaßnahmen (Maßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) sowie deren Dokumentation gemäß Paragraphen 6 bis 66 und Anlage 3 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Als Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gelten nachstehende, in den Abs. 3 bis 14 angeführten, ausgenommen solche nach Abs. 15 und Anlage 3 Z 2.1. Die Abgrenzungen der Bereiche mit hohem Gefahrenpotential sind jeweils in den Abbildungen der Anlage 1 dargestellt.Als Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gelten nachstehende, in den Absatz 3 bis 14 angeführten, ausgenommen solche nach Absatz 15 und Anlage 3 Ziffer 2 Punkt eins, Die Abgrenzungen der Bereiche mit hohem Gefahrenpotential sind jeweils in den Abbildungen der Anlage 1 dargestellt.
(3)Absatz 3,Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 1), ausgenommen solche nach Abs. 4, zB Schnelldampferzeuger, mit folgenden technischen Daten:Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 1), ausgenommen solche nach Absatz 4,, zB Schnelldampferzeuger, mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 2 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar, zusätzlich für Heißwasserkessel eine festgesetzte höchste Betriebstemperatur größer als 120 °C und
Druckinhaltsprodukt größer als 200.
(4)Absatz 4,Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 2), die im Wesentlichen aus Rohren mit Nennweiten bis einschließlich DN 32 bestehen (zB Schnelldampferzeuger), mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 2 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar, zusätzlich für Heißwasserkessel eine festgesetzte höchste Betriebstemperatur größer als 120 °C und
Druckinhaltsprodukt größer als 350.
(5)Absatz 5,Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 3)
befüllt mit
Gasen und Dämpfen der Gruppe 1 oder
von Gasen der Gruppe 1 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder Gruppe 2 oder
von Gasen der Gruppe 2 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder
dampfüberlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder
erhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 1, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 1 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Druckinhaltsprodukt größer als 300.
(6)Absatz 6,Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 4),
befüllt mit
Gasen und Dämpfen der Gruppe 2 oder
von Gasen der Gruppe 2 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 2 oder
dampfüberlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 2 oder
erhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, ausgenommen solche nach Abs. 7,erhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, ausgenommen solche nach Absatz 7,,
mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 5 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Druckinhaltsprodukt größer als 1 000.
(7)Absatz 7,Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 5)
befüllt mit
Luft oder Stickstoff oder
Wasser, mit Luft oder Stickstoff überlagert,
mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 5 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Druckinhaltsprodukt größer als 3 000.
(8)Absatz 8,Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 1 (Anlage 1 Abbildung 6), ausgenommen solche nach Abs. 5, mit folgenden technischen Daten:Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 1 (Anlage 1 Abbildung 6), ausgenommen solche nach Absatz 5,, mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 5 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Druckinhaltsprodukt größer als 3 000.
(9)Absatz 9,Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 2 (Anlage 1 Abbildung 7), ausgenommen solche nach Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 7, mit folgenden technischen Daten:Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 2 (Anlage 1 Abbildung 7), ausgenommen solche nach Absatz 5,, Absatz 6, oder Absatz 7,, mit folgenden technischen Daten:
Volumen größer als 10 Liter und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 500 bar und
Druckinhaltsprodukt größer als 10 000.
(10)Absatz 10,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 8)
für
Gase und Dämpfe der Gruppe 1 oder
erhitzte Flüssigkeiten der Gruppe 1, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
mit folgenden technischen Daten:
Nennweite größer als DN 32 und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Drucknennweitenprodukt größer als 1 000.
(11)Absatz 11,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 9)
für
erhitzte Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
mit folgenden technischen Daten:
Nennweite größer als DN 100 und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Drucknennweitenprodukt größer als 3 500.
(12)Absatz 12,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 10)
für
Gase oder Dämpfe der Gruppe 2 oder
Wasserdampf bis zu 350 °C,
mit folgenden technischen Daten:
Nennweite größer als DN 200 und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
Drucknennweitenprodukt größer als 5 000.
(13)Absatz 13,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 11) für Flüssigkeiten der Gruppe 1, ausgenommen solche nach Abs. 10, mit folgenden technischen Daten:Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 11) für Flüssigkeiten der Gruppe 1, ausgenommen solche nach Absatz 10,, mit folgenden technischen Daten:
Nennweite größer als DN 100 und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 10 bar und
Drucknennweitenprodukt größer als 10 000.
(14)Absatz 14,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 12) für Flüssigkeiten der Gruppe 2, ausgenommen solche nach Abs. 11, mit folgenden technischen Daten:Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 12) für Flüssigkeiten der Gruppe 2, ausgenommen solche nach Absatz 11,, mit folgenden technischen Daten:
Nennweite größer als DN 200 und
festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 500 bar.
(15)Absatz 15,Unabhängig von den Grenzen gemäß Abs. 13 oder 14 gelten Rohrleitungen in Hydraulikanlagen, die als Inhaltsstoff eine Hydraulikflüssigkeit mit einem Flammpunkt größer als 55 °C enthalten und nicht über 55 °C betrieben werden, nicht als Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential. Für diese gelten die Bestimmungen des § 5.Unabhängig von den Grenzen gemäß Absatz 13, oder 14 gelten Rohrleitungen in Hydraulikanlagen, die als Inhaltsstoff eine Hydraulikflüssigkeit mit einem Flammpunkt größer als 55 °C enthalten und nicht über 55 °C betrieben werden, nicht als Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential. Für diese gelten die Bestimmungen des Paragraph 5,
(16)Absatz 16,Kessel zur Erzeugung von Warmwasser unter 110 °C sind Druckbehältern gemäß Abs. 9 zuzuordnen.Kessel zur Erzeugung von Warmwasser unter 110 °C sind Druckbehältern gemäß Absatz 9, zuzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40058077