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§ 4 DGÜW-V

Fassungen
25.06.2015 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 165/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 425.06.201528.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 165/2015
§ 405.11.200424.06.2015 BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.06.2015BGBl. II Nr. 165/2015

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

DGÜW-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential gemäß Absatz 2, sowie jene gemäß Paragraph 3, Absatz 6, sind die jeweils zutreffenden Bestimmungen über die erste Betriebsprüfung, Betriebsprüfung, Art der Überwachung, Revisionsfristen und Überwachungsmaßnahmen (Maßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) sowie deren Dokumentation gemäß Paragraphen 6 bis 66 und Anlage 3 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Als Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gelten nachstehende, in den Absatz 3 bis 14 angeführten, ausgenommen solche nach Absatz 15 und Anlage 3 Ziffer 2 Punkt eins, Die Abgrenzungen der Bereiche mit hohem Gefahrenpotential sind jeweils in den Abbildungen der Anlage 1 dargestellt.
  3. Absatz 3,Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 1), ausgenommen solche nach Absatz 4,, zB Schnelldampferzeuger, mit folgenden technischen Daten:
    1. Litera a
      Volumen größer als 2 Liter und
    2. Litera b
      festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar, zusätzlich für Heißwasserkessel eine festgesetzte höchste Betriebstemperatur größer als 120 °C und
    3. Litera c
      Druckinhaltsprodukt größer als 200.
  4. Absatz 4,Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 2), die im Wesentlichen aus Rohren mit Nennweiten bis einschließlich DN 32 bestehen (zB Schnelldampferzeuger), mit folgenden technischen Daten:
    1. Litera a
      Volumen größer als 2 Liter und
    2. Litera b
      festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar, zusätzlich für Heißwasserkessel eine festgesetzte höchste Betriebstemperatur größer als 120 °C und
    3. Litera c
      Druckinhaltsprodukt größer als 350.
  5. Absatz 5,Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 3)
    1. Ziffer eins
      befüllt mit
      1. Litera a
        Gasen und Dämpfen der Gruppe 1 oder
      2. Litera b
        von Gasen der Gruppe 1 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder Gruppe 2 oder
      3. Litera c
        von Gasen der Gruppe 2 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder
      4. Litera d
        dampfüberlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder
      5. Litera e
        erhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 1, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
      6. Litera f
        instabilen Gasen.
    2. Ziffer 2
      mit folgenden technischen Daten:
      1. Litera a
        Volumen größer als 1 Liter und
      2. Litera b
        festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
      3. Litera c
        Druckinhaltsprodukt größer als 300.
  6. Absatz 6,Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 4),
    1. Ziffer eins
      befüllt mit
      1. Litera a
        Gasen und Dämpfen der Gruppe 2 oder
      2. Litera b
        von Gasen der Gruppe 2 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 2 oder
      3. Litera c
        dampfüberlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 2 oder
      4. Litera d
        erhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, ausgenommen solche nach Absatz 7,,
    2. Ziffer 2
      mit folgenden technischen Daten:
      1. Litera a
        Volumen größer als 5 Liter und
      2. Litera b
        festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
      3. Litera c
        Druckinhaltsprodukt größer als 1 000.
  7. Absatz 7,Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 5)
    1. Ziffer eins
      befüllt mit
      1. Litera a
        Luft oder Stickstoff oder
      2. Litera b
        Wasser, mit Luft oder Stickstoff überlagert,
    2. Ziffer 2
      mit folgenden technischen Daten:
      1. Litera a
        Volumen größer als 5 Liter und
      2. Litera b
        festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
      3. Litera c
        Druckinhaltsprodukt größer als 3 000.
  8. Absatz 8,Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 1 (Anlage 1 Abbildung 6), ausgenommen solche nach Absatz 5,, mit folgenden technischen Daten:
    1. Litera a
      Volumen größer als 5 Liter und
    2. Litera b
      festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
    3. Litera c
      Druckinhaltsprodukt größer als 3 000.
  9. Absatz 9,Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 2 (Anlage 1 Abbildung 7), ausgenommen solche nach Absatz 5,, Absatz 6, oder Absatz 7,, mit folgenden technischen Daten:
    1. Litera a
      Volumen größer als 10 Liter und
    2. Litera b
      festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 500 bar und
    3. Litera c
      Druckinhaltsprodukt größer als 10 000.
  10. Absatz 10,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 8)
    1. Ziffer eins
      für
      1. Litera a
        Gase und Dämpfe der Gruppe 1 oder
      2. Litera b
        erhitzte Flüssigkeiten der Gruppe 1, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
      3. Litera c
        instabile Gase,
    2. Ziffer 2
      mit folgenden technischen Daten:
      1. Litera a
        Nennweite größer als DN 32 und
      2. Litera b
        festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
      3. Litera c
        Drucknennweitenprodukt größer als 1 000.
  11. Absatz 11,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 9)
    1. Ziffer eins
      für
      1. Litera a
        erhitzte Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
      2. Litera b
        Wasserdampf über 350 °C,
    2. Ziffer 2
      mit folgenden technischen Daten:
      1. Litera a
        Nennweite größer als DN 100 und
      2. Litera b
        festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
      3. Litera c
        Drucknennweitenprodukt größer als 3 500.
  12. Absatz 12,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 10)
    1. Ziffer eins
      für
      1. Litera a
        Gase oder Dämpfe der Gruppe 2 oder
      2. Litera b
        Wasserdampf bis zu 350 °C,
    2. Ziffer 2
      mit folgenden technischen Daten:
      1. Litera a
        Nennweite größer als DN 200 und
      2. Litera b
        festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
      3. Litera c
        Drucknennweitenprodukt größer als 5 000.
  13. Absatz 13,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 11) für Flüssigkeiten der Gruppe 1, ausgenommen solche nach Absatz 10,, mit folgenden technischen Daten:
    1. Litera a
      Nennweite größer als DN 100 und
    2. Litera b
      festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 10 bar und
    3. Litera c
      Drucknennweitenprodukt größer als 10 000.
  14. Absatz 14,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 12) für Flüssigkeiten der Gruppe 2, ausgenommen solche nach Absatz 11,, mit folgenden technischen Daten:
    1. Litera a
      Nennweite größer als DN 200 und
    2. Litera b
      festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 500 bar.
  15. Absatz 15,Unabhängig von den Grenzen gemäß Absatz 13, oder 14 gelten Rohrleitungen in Hydraulikanlagen, die als Inhaltsstoff eine Hydraulikflüssigkeit mit einem Flammpunkt größer als 55 °C enthalten und nicht über 55 °C betrieben werden, nicht als Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential. Für diese gelten die Bestimmungen des Paragraph 5,
  16. Absatz 16,Kessel zur Erzeugung von Warmwasser unter 110 °C sind Druckbehältern gemäß Absatz 9, zuzuordnen.
  17. Absatz 17,Betankungsgeräte für die Befüllung von Kraftgastanks mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit einem höchst zulässigen Füllungs- und Betriebsdruck von 20 MPa bei 15 °C Gastemperatur, einem maximalen Volumenstrom von 15 Nm3/h und einem maximalen Eingangsdruck von 0,5 MPa, die als Druckgeräte in Verkehr gebracht wurden, sind wie Druckbehälter mit hohem Gefahrenpotential einzustufen. Für diese Art von Betankungsgeräten ist in Analogie zu Paragraph 23, in Zusammenarbeit von Kesselprüfstellen und der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) ein spezielles Prüfprogramm zu konzipieren, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, vorzulegen und in der Folge bei allen Betankungsgeräten dieser Art anzuwenden.

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20003758

Dokumentnummer

NOR40171824