Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
10.11.2004 bis 11.10.2010 — BGBl. II Nr. 424/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute12.10.2010 § → § BGBl. II Nr. 325/2010
§ 610.11.200411.10.2010 BGBl. II Nr. 424/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.11.2004BGBl. II Nr. 424/2004

Außerkrafttretensdatum

11.10.2010danach: BGBl. II Nr. 325/2010

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Erforderliche Fachkunde für Verfahrenstechnik

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zum Nachweis der Fachkunde für den Bereich Verfahrenstechnik sind Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Entscheidung der Kommission 2004/156/EG, je nach angestrebter Branchengruppe relevante Anhänge;
    2. Ziffer 2
      Verfahrenstechnik
      1. Litera a
        branchenübergreifende Kenntnisse: Allgemeine Verfahrenstechnik, einschlägige industriell eingesetzte Mess- und Dosiereinrichtungen für feste, flüssige und gasförmige Stoffe, Prozessleitsysteme, industrielle Datenerfassung, Feuerungsanlagen, Energienetze,
      2. Litera b
        branchenspezifische Kenntnisse zu den Branchengruppen gemäß Paragraph 3,, spezifische Kenntnisse der Verfahrenstechnik der jeweiligen Herstellungsprozesse in einem Umfang, der ausreicht, um zu erkennen, ob alle Quellen vollständig erfasst und die Berechnungsgrundlagen plausibel sind, insbesondere Kenntnis der einschlägigen BVT-Referenzdokumente, die im Rahmen des Informationsaustausches nach Artikel 16 Absatz 2, der Richtlinie 96/61/EG erstellt wurden;
    3. Ziffer 3
      geeignetes abgeschlossenes Universitäts- bzw. Fachhochschulstudium gemäß Paragraph 10,;
    4. Ziffer 4
      geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen. Als solche gelten jedenfalls Kenntnisse und Erfahrungen, die im Rahmen einer mindestens vierjährigen Tätigkeit
      1. Litera a
        als Planer oder Gutachter in einem Ingenieurbüro oder technischen Büro für Verfahrenstechnik, das in Bereichen gemäß Anhang 1 EZG tätig ist oder
      2. Litera b
        im Rahmen einer wissenschaftlichen Forschungs- und Lehrtätigkeit im Bereich Verfahrenstechnik, oder
      3. Litera c
        in einer Fachstelle der Bundes-, Landes- oder Bezirksverwaltungsbehörden, die dem Bereich Verfahrenstechnik zuzuordnen ist, oder
      4. Litera d
        in einem Industriebetrieb, der eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 EZG ausübt, in einer Funktion im Bereich Energietechnik, Forschung und Entwicklung, Prozessoptimierung, etc.
    erworben wurden.
  2. Absatz 2,Als Nachweis der Fachkunde hinsichtlich Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Ziffer 3 und 4 gilt jedenfalls die Zulassung als Ziviltechniker für dieses Fachgebiet gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung, eine Akkreditierung für dieses Fachgebiet gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Zulassung oder Akkreditierung. Als Nachweis der Fachkunde hinsichtlich Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung.

Schlagworte

Messeinrichtung, Universitätsstudium, Forschungstätigkeit,
Bundesverwaltungsbehörde, Landesverwaltungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003766

Dokumentnummer

NOR40058175