Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 424/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Erforderliche Fachkunde für Verfahrenstechnik
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zum Nachweis der Fachkunde für den Bereich Verfahrenstechnik sind Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
Entscheidung der Kommission 2007/589/EG, zuletzt geändert durch Entscheidung 2010/345/EU, je nach angestrebter Branchengruppe relevante Anhänge;
Verfahrenstechnik
branchenübergreifende Kenntnisse: Allgemeine Verfahrenstechnik, einschlägige industriell eingesetzte Mess- und Dosiereinrichtungen für feste, flüssige und gasförmige Stoffe, Prozessleitsysteme, industrielle Datenerfassung, Feuerungsanlagen, Energienetze,
branchenspezifische Kenntnisse zu den Branchengruppen gemäß § 3, spezifische Kenntnisse der Verfahrenstechnik der jeweiligen Herstellungsprozesse in einem Umfang, der ausreicht, um zu erkennen, ob alle Quellen vollständig erfasst und die Berechnungsgrundlagen plausibel sind, insbesondere Kenntnis der einschlägigen BVT-Referenzdokumente, die im Rahmen des Informationsaustausches nach Artikel 17 Abs. 2 der Richtlinie 2008/1/EG erstellt wurden;branchenspezifische Kenntnisse zu den Branchengruppen gemäß Paragraph 3,, spezifische Kenntnisse der Verfahrenstechnik der jeweiligen Herstellungsprozesse in einem Umfang, der ausreicht, um zu erkennen, ob alle Quellen vollständig erfasst und die Berechnungsgrundlagen plausibel sind, insbesondere Kenntnis der einschlägigen BVT-Referenzdokumente, die im Rahmen des Informationsaustausches nach Artikel 17 Absatz 2, der Richtlinie 2008/1/EG erstellt wurden;
geeignetes abgeschlossenes Universitäts- bzw. Fachhochschulstudium gemäß § 10;geeignetes abgeschlossenes Universitäts- bzw. Fachhochschulstudium gemäß Paragraph 10,;
geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen. Als solche gelten jedenfalls Kenntnisse und Erfahrungen, die im Rahmen einer mindestens vierjährigen Tätigkeit
als Planer oder Gutachter in einem Ingenieurbüro oder technischen Büro für Verfahrenstechnik, das in Bereichen gemäß Anhang 1 EZG bzw. gemäß § 2 Abs. 2 EZG tätig ist oderals Planer oder Gutachter in einem Ingenieurbüro oder technischen Büro für Verfahrenstechnik, das in Bereichen gemäß Anhang 1 EZG bzw. gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EZG tätig ist oder
im Rahmen einer wissenschaftlichen Forschungs- und Lehrtätigkeit im Bereich Verfahrenstechnik, oder
in einer Fachstelle der Bundes-, Landes- oder Bezirksverwaltungsbehörden, die dem Bereich Verfahrenstechnik zuzuordnen ist, oder
in einem Industriebetrieb, der eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 EZG bzw. gemäß § 2 Abs. 2 EZG ausübt, in einer Funktion im Bereich Energietechnik, Forschung und Entwicklung, Prozessoptimierung, etc.in einem Industriebetrieb, der eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 EZG bzw. gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EZG ausübt, in einer Funktion im Bereich Energietechnik, Forschung und Entwicklung, Prozessoptimierung, etc.
erworben wurden.
(2)Absatz 2,Als Nachweis der Fachkunde hinsichtlich Abs. 1 Z 2 lit. a, Z 3 und 4 gilt jedenfalls die Zulassung als Ziviltechniker für dieses Fachgebiet gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, eine Akkreditierung für dieses Fachgebiet gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Zulassung oder Akkreditierung. Als Nachweis der Fachkunde hinsichtlich Abs. 1 Z 3 und 4 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung.Als Nachweis der Fachkunde hinsichtlich Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Ziffer 3 und 4 gilt jedenfalls die Zulassung als Ziviltechniker für dieses Fachgebiet gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung, eine Akkreditierung für dieses Fachgebiet gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Zulassung oder Akkreditierung. Als Nachweis der Fachkunde hinsichtlich Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung.
Schlagworte
Messeinrichtung, Universitätsstudium, Forschungstätigkeit, Bundesverwaltungsbehörde, Landesverwaltungsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40122250