Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 424/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Erforderliche Fachkunde für Analytik
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zum Nachweis der Fachkunde für den Bereich Analytik sind Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
relevante ISO- und CEN-Normen zur Abgasmessung und Brennstoffanalytik;
analytische Chemie
Messverfahren zur kontinuierlichen Emissionsmessung,
industrielle Messverfahren zur Bestimmung der Tätigkeitsdaten,
Messverfahren zur Bestimmung von Heizwerten, Emissionsfaktoren, Oxidationsfaktoren und Umsetzungsfaktoren;
geeignetes abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium gemäß § 10;geeignetes abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium gemäß Paragraph 10,;
geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen. Als solche gelten jedenfalls Kenntnisse und Erfahrungen, die im Rahmen einer mindestens vierjährigen Tätigkeit im Bereich Luftemissionsmessung oder Brennstoffanalytik erworben wurden.
(2)Absatz 2,Als Nachweis der Fachkunde für Analytik gilt jedenfalls die Zulassung als Ziviltechniker für dieses Fachgebiet gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, eine Akkreditierung für dieses Fachgebiet gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Zulassung oder Akkreditierung. Als Nachweis der Fachkunde hinsichtlich Abs. 1 Z 3 und 4 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung.Als Nachweis der Fachkunde für Analytik gilt jedenfalls die Zulassung als Ziviltechniker für dieses Fachgebiet gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung, eine Akkreditierung für dieses Fachgebiet gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Zulassung oder Akkreditierung. Als Nachweis der Fachkunde hinsichtlich Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung.
Schlagworte
Universitätsstudium
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40058174