Rechtstracker.at

§ 14 AOCV 2004

Fassungen
10.11.2004 bis 31.05.2006 — BGBl. II Nr. 425/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.06.200615.07.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008
§ 1410.11.200431.05.2006 BGBl. II Nr. 425/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

10.11.2004BGBl. II Nr. 425/2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006

Abkürzung

AOCV 2004

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 14, (1) Die für den Einsatz in Luftfahrtunternehmen vorgesehenen Piloten haben unbeschadet der Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung, vor ihrem ersten Einsatz einen Überprüfungsflug in Form eines Proficiency-Checks sowie in der Folge halbjährlich auf jeder Luftfahrzeugtype, auf der sie im Unternehmen verwendet werden, einen Proficiency Check unter Aufsicht eines Motorflugzeug- oder Hubschrauberfluglehrers einwandfrei auszuführen.

  1. Absatz 2,Die für den Einsatz auf Motorflugzeugen der Gewichtsklasse A, B oder C nach Sichtflugregeln vorgesehenen Piloten haben vor ihrem ersten Einsatz sowie in der Folge jährlich auf den im Unternehmen verwendeten Flugzeugtypen einen Überprüfungsflug in Form eines Proficiency-Checks ohne Berücksichtigung der für Instrumentenflüge erheblichen Teile unter Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers, einwandfrei auszuführen.
  2. Absatz 3,Verwendet das Luftfahrtunternehmen Luftfahrzeuge der Gewichtsklassen D, E oder F, oder Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, so sind der Checkflug vor dem ersten gewerbsmäßigen Einsatz des jeweiligen Piloten gemäß Absatz eins, sowie die periodischen Checkflüge (Proficiency-Checks) entweder auf einem Typensimulator, dessen Verwendung die zuständige Behörde genehmigt hat, oder auf einem Flugzeug der betreffenden Type zu absolvieren.
  3. Absatz 4,Wird ein Proficiency-Check gemäß Absatz 3, auf einem Typensimulator eines von der zuständigen Behörde genehmigten Ausbildungs- oder Trainingsunternehmens unter Verwendung des dortigen Personals durchgeführt, so hat dieses Unternehmen das Ergebnis dieses Proficiency-Checks dem Luftfahrtunternehmen zur allfälligen Vorlage bei der zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens ist der Mindestumfang des Proficiency-Checkprogrammes festzulegen.
  4. Absatz 5,Über die Durchführung von Proficiency Checks die auf Luftfahrzeugen, welche nur über einen Pilotensitz verfügen und die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, ist das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde herzustellen.
  5. Absatz 6,Werden Piloten im Flugbetrieb eines Luftfahrtunternehmens auf zwei oder mehreren Flugzeugtypen eingesetzt (Mixed Fleet Flying), auf denen hinsichtlich ihrer Ähnlichkeit eine gemeinsame Typenberechtigung (Common Typerating) erteilt wurde oder bei der Erlangung einer Typenberechtigung auf große Teile einer bereits bestehenden Typenberechtigung zurückgegriffen werden konnte (Cross Crew Qualification CCQ), so können mit Genehmigung der zuständigen Behörde abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, Proficiency-Checks jeweils abwechselnd auf den betreffenden Flugzeugtypen erfolgen. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens ist das Proficiency-Checkprogramm unter Bedachtnahme auf die jeweils unterschiedlichen Flugzeugtypen festzulegen.
  6. Absatz 7,Bei negativem Ergebnis eines Proficiency-Checks ist dieser binnen einer Frist von mindestens einer Woche, höchstens jedoch vier Wochen, unter Aufsicht eines anderen Fluglehrers zu wiederholen, nachdem der betreffende Pilot über die aufgetretenen Mängel aufgeklärt wurde und eine Nachschulung erhalten hat. Bis zur Wiederholung des Proficiency-Checks ist der betroffene Pilot vom Flugdienst abzuziehen. Auf Verlangen des betroffenen Piloten ist diese Wiederholung im Beisein eines Mitgliedes der entsprechenden Zivilluftfahrerprüfungskommission zur Überprüfung der korrekten Abwicklung und Beurteilung durchzuführen. Die Namhaftmachung des Mitgliedes der Prüfungskommission erfolgt für jeden Einzelfall durch den Vorsitzenden.
  7. Absatz 8,Die zuständige Behörde kann als Aufsichtsbehörde (Paragraph 141, LFG) Überprüfungen von Piloten durch amtliche Kontrollorgane durchführen. Für behördliche Überprüfungen im Fluge ist nach Maßgabe der jeweiligen Möglichkeiten ein Sitzplatz im Cockpit oder ein zur Wahrnehmung dieser Kontrollaufgaben geeigneter Sitzplatz oder ein Sitzplatz im Simulator bereitzustellen.
  8. Absatz 9,Der Fachbereichsleiter Flugbetrieb oder von diesem besonders ermächtigte Piloten mit der entsprechenden Klassen- oder Typenberechtigung können jederzeit - auch ohne vorherige Bekanntgabe - Überprüfungen des flugbetrieblichen Personals im Fluge vornehmen.
  9. Absatz 10,Das Luftfahrtunternehmen ist dafür verantwortlich, dass vom flugbetrieblichen Personal die flugbetrieblich relevanten Bestimmungen, wie insbesondere die im Anhang 1 geregelten Beanspruchungs– und Ruhezeiten, eingehalten werden.

Schlagworte

Motorflugzeuglehrer, Ausbildungsunternehmen, Klassenberechtigung

Gesetzesnummer

20003768

Dokumentnummer

NOR40058198