Rechtstracker.at

Anl. 11

Fassungen
16.11.2004 bis 13.02.2006 — BGBl. II Nr. 433/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1114.02.200630.08.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007
Anl. 1116.11.200413.02.2006 BGBl. II Nr. 433/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontaminanten-Analysenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 11

Inkrafttretensdatum

16.11.2004BGBl. II Nr. 433/2004

Außerkrafttretensdatum

13.02.2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anhang römisch elf

PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER ZINNGEHALTE IN

LEBENSMITTELKONSERVEN

  1. Ziffer eins
    Zweck und Anwendungsbereich
    Im Folgenden wird das Verfahren für die Entnahme von Proben für die amtliche Bestimmung der Zinngehalte von Lebensmitteln beschrieben. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien anzusehen. Die bei der Analyse der Laborproben festgestellten Befunde geben Aufschluss darüber, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001, festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden.

  2. Begriffsbestimmungen

     Partie:        eine unterscheidbare Menge eines in einer

                    Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß

                    der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie

                    Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker,

                    Absender oder Kennzeichnung aufweist.

     Teilpartie:    bestimmter Teil einer großen Partie, der dem

                    Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede

                    Teilpartie muss physisch getrennt und

                    identifizierbar sein.

     Einzelprobe:   an einer einzigen Stelle der Partie oder

                    Teilpartie entnommene Menge.

     Sammelprobe:   Summe der einer Partie oder Teilpartie

                    entnommenen Proben.

     Laborprobe:    für das Labor bestimmte Probe.

  1. Ziffer 3
    Allgemeine Vorschriften
    3.1. Personal
    Die Probenahme wird von einer durch den betreffenden Mitgliedstaat bevollmächtigten Person vorgenommen.
    3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
    Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
    3.3. Vorsichtsmaßnahmen
    Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Proben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die sich auf den Zinngehalt auswirken, die analytische Bestimmung stören oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigen könnten.
    3.4. Einzelproben
    Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind im Protokoll zu vermerken.
    3.5. Herstellung der Sammelprobe
    Die Sammelprobe entspricht der Gesamtheit aller Einzelproben.
    3.6. Unterteilung der Sammelprobe in Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung
    Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden durch zufällige Auswahl von einzelnen Einheiten aus der Sammelprobe gebildet.
    3.7. Verpackung und Versand der Proben
    Jede Sammel- bzw. Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz vor Kontamination und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Sammel- bzw. Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
    3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Proben Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der beprobten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die bei der Analyse von Nutzen sein können, zu vermerken sind.

4. Probenahmepläne

Durch das Probenahmeverfahren ist zu gewährleisten, dass die Sammelprobe für die zu kontrollierende Partie repräsentativ ist.

4.1. Zahl der Einzelproben

Die Mindestanzahl der den Konservendosen einer Partie zu entnehmenden Einzelproben muss dem Doppelten der Angaben in Tabelle 1 entsprechen. Die Einzelproben aus jeder Dose sollten ein ähnliches Gewicht aufweisen und zusammen eine Sammelprobe ergeben (siehe Nummer 3.5).

Tabelle 1: Zahl der Dosen (Einzelproben), die für eine Sammelprobe

zu beproben sind

____________________________________________________________________

  Zahl der Dosen in einer Partie    Zahl der zu beprobenden Dosen

____________________________________________________________________

           1-25                          Mindestens 1 Dose

____________________________________________________________________

          26-100                         Mindestens 2 Dosen

____________________________________________________________________

> 100                                 5 Dosen

____________________________________________________________________

Zu beachten ist, dass die Höchstgehalte sich auf den Inhalt jeder einzelnen Dose beziehen, dass jedoch aus praktischen Gründen für die Untersuchung mit einer Sammelprobe gearbeitet werden muss. Ergibt sich aus der Analyse, dass die Sammelprobe knapp unterhalb des Höchstgehalts liegt, und besteht der Verdacht, dass einzelne Dosen diesen Höchstgehalt überschreiten, so können weitere Untersuchungen erforderlich sein.

4.2. Probenahme im Einzelhandel

Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Ebene des Einzelhandels sollte, soweit dies möglich ist, nach den vorstehenden Probenahmevorschriften durchgeführt werden. Ist dies nicht möglich, können auf der Ebene des Einzelhandels andere wirksame Probenahmeverfahren angewandt werden, sofern sie eine ausreichende Repräsentativität für die beprobte Partie gewährleisten.

5. Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten

Das Kontrolllabor analysiert die Laborprobe für Bestätigungszwecke auf die Einhaltung der Höchstgehalte in mindestens zwei getrennten Analysen und berechnet den Mittelwert der Ergebnisse

Die Partie wird akzeptiert, wenn der Durchschnitt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den entsprechenden Höchstgehalt (gemäß Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001,) nicht überschreitet. Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001, festgelegten Höchstgehalt, wenn der Durchschnitt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet.

Gesetzesnummer

20002921

Dokumentnummer

NOR40058284