Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BUAG - Festsetzung des Zuschlages zum Lohn
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 20/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 447/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
(BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubsund Abfertigungskasse für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 33b BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt III des BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2005/01 bis 2005/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,15fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.(BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubsund Abfertigungskasse für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse gemäß Paragraph 33 b, BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt römisch drei des BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2005/01 bis 2005/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,15fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3 und 4 BUAG.
Dokumentnummer
NOR40058368