Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 426/2004Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 5.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10, Absatz 5,
Text
Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes
§ 9.Paragraph 9,
Wird ein Gerät unter den in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen Bedingungen zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über gedruckte oder schriftliche Mitteilungen oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Käufer das Gerät nicht ausgestellt sieht, wie zB bei schriftlichen Angeboten, Versandhauskatalogen, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, so müssen dabei alle im Anhang III aufgeführten Angaben bereitgestellt werden. Wird ein Gerät unter den in Paragraph 8, der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen Bedingungen zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über gedruckte oder schriftliche Mitteilungen oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Käufer das Gerät nicht ausgestellt sieht, wie zB bei schriftlichen Angeboten, Versandhauskatalogen, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, so müssen dabei alle im Anhang römisch drei aufgeführten Angaben bereitgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
NOR40058692