Rechtstracker.at

§ 7 SchleppVO 2004

Fassungen
04.12.2004 bis 26.11.2013 — BGBl. II Nr. 464/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute27.11.2013 § → § BGBl. II Nr. 364/2013
§ 704.12.200426.11.2013 BGBl. II Nr. 464/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schleppliftverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

04.12.2004BGBl. II Nr. 464/2004

Außerkrafttretensdatum

26.11.2013danach: BGBl. II Nr. 364/2013

Abkürzung

SchleppVO 2004

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Brandschutztechnische Überprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Schlepplifte mit hoher Seilführung sind zumindest in fünfjährigen, Schlepplifte mit niederer Seilführung in zumindest zehnjährigen Abständen im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie die Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hiefür facheinschlägig ausgebildete Stellen einer Überprüfung zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann unter der Voraussetzung, dass diese über keinerlei Hochbauten verfügen, von einer wiederkehrenden Prüfung Abstand genommen werden, sofern dies von der überprüfenden Stelle anlässlich der erstmaligen Überprüfung für zulässig erachtet wird.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, genannten Überprüfungen dürfen auch von einem nachweislich ausgebildeten Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden, sofern der Schlepplift keine oder bloß geringfügige Hochbauten aufweist.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003796

Dokumentnummer

NOR40058862